Bezüglich Einbindung ist das Landschaftsbild hält das AGR fest, da die Anlage bereits bestehe und die geplanten Antennenkörper so nahe wie möglich am Mast montiert und farblich angeglichen würden, führe das Vorhaben auch nicht zur einer wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Umgebung. Schliesslich kam das AGR zum Schluss, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.