Es handle sich um ein Bauvorhaben, dass aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei, da das vorliegende Gesuch nicht den Neubau einer Mobilfunkanlage betreffe, der bestehende Mobilfunkstandort auch von E.________, F.________ und der B.________ AG genutzt werde sowie das Gebiet ausserhalb der Bauzone, die Bahnlinie Niederbipp-Aarwangen, die I.________strasse und die J.________strasse versorge. Das Vorhaben führe folglich nicht zu einer zusätzlichen Zweckentfremdung von Nichtbaugebiet.