a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst in pauschaler Weise die fehlende Zonenkonformität des Vorhabens, ohne konkret zu erläutern, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität seines Erachtens falsch sind. Es ist daher bereits fraglich, ob die Beschwerde hinsichtlich dieser Rüge den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG10 genügt und darauf eingetreten werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann diese Frage jedoch vorliegend offenbleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist.