Die Vorinstanz hat die Rüge im Gesamtbauentscheid jedoch zu Recht als Rechtsverwahrung aufgenommen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Art. 2 USG ohnehin keine Rechtsgrundlage für die Statuierung einer Schadenersatzpflicht durch die Baubewilligungsbehörde darstellt und auch keine anderweitige Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen besteht. d) Auf die form - und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen - einzutreten. 2. Zonenkonformität