Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss fordert, allfällige durch Mobilfunk verursachte Beeinträchtigungen und Schäden seien durch die Mobilfunkbetreiberinnen zu tragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da eine allfällige Schadenersatzpflicht nicht Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens sein kann. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um einen privatrechtlichen Einwand handle, welcher im Einspracheverfahren nicht geltend gemacht werden könne. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren vor der BVD. Die Vorinstanz hat die Rüge im Gesamtbauentscheid jedoch zu Recht als Rechtsverwahrung aufgenommen.