ter der Anlage 3130 m.8 Der Wohnort des Beschwerdeführers am H.________weg 1 in Bannwil liegt rund 883 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und damit innerhalb des Einspracheperimeters. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen.