5. Mit Schreiben vom 25. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung und wies sinngemäss darauf hin, dass er an seinen Anträgen nach wie vor festhalte. In seiner Stellungnahme rügt er insbesondere erneut die schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Mensch, Tier und Natur, welchen die Baubewilligungsbehörde seiner Ansicht nach nicht genügend Rechnung tragen würde. 6. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen