Schliesslich hält das AUE in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 fest, aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 29. Juni 2021 erforderlich machen würde. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung der BSIG vom 28. April 20224 werde jedoch die Aufhebung der Auflage 2 seines Fachberichts betreffend die Anwendung des Korrekturfaktors beantragt.