Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 mit, sie schliesse sich der Einschätzung bzw. der zu erwartenden Stellungnahme des AUE an, wobei ihr Amtsbericht mit Ausnahme des inzwischen hinfällig gewordenen Art. 5 nach wie vor Gültigkeit habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2023 beantragte sodann die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie sämtlicher Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Schliesslich hält das AUE in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2023 fest, aus der Beschwerde des Beschwerdeführers ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 29. Juni 2021 erforderlich machen würde.