Das AGR beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2023 unter Verweis auf die erteilte Ausnahmebewilligung vom 7. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Gesamtbauentscheids ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 mit, sie schliesse sich der Einschätzung bzw. der zu erwartenden Stellungnahme des AUE an, wobei ihr Amtsbericht mit Ausnahme des inzwischen hinfällig gewordenen Art. 5 nach wie vor Gültigkeit habe.