2/12 BVD 110/2021/186 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf und bat den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte oder nicht, wobei Stillschweigen als Festhalten gelte. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Das Rechtsamt führte sodann den Schriftenwechsel durch und bat mit Verfügung vom 6. Juni 2023 zusätzlich das AUE, Abteilung Immissionsschutz, um Einreichung einer Stellungnahme.