Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, die Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform. Weiter befürchtet er eine Zunahme der Datenmenge und eine damit einhergehende Erhöhung der Strahlung sowie schädliche Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf Mensch, Tier und Pflanzen. Eine rechnerische Prognose zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte sei seines Erachtens sodann nicht ausreichend; vielmehr müsse regelmässig eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten durch eine unabhängige Stelle erfolgen.