Weiter sei jedes Jahr von unabhängiger Seite ein öffentlich zugänglicher Bericht zur Veränderung der Umwelt zu erstellen und die noch unklaren Themen im Zusammenhang mit Mobilfunk und der Antennenerweiterung seien zeitnah wissenschaftlich zu klären. Sinngemäss fordert der Beschwerdeführer sodann ein Verbot der Überwachung, Aufzeichnung und Steuerung der Bevölkerung sowie die Statuierung einer Schadenersatzpflicht zu Lasten der Mobilfunkbetreiberinnen für Schäden durch Mobilfunkstrahlung gestützt auf Art. 2 USG2.