3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. In seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 27. September 2021. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich sodann sinngemäss, dass die Baubewilligung seines Erachtens nur dann erteilt werden dürfe, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt, resp. folgende Auflagen in den Gesamtentscheid aufgenommen werden: