Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Daran ändert auch das Nichteintreten auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Strafanzeige nichts, da dies insgesamt vernachlässigbar ist. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1800.– zu tragen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid