Ferner hat die Vorinstanz die nötigen Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Lichtimmissionen bzw. Blendungswirkung der von der Beschwerdegegnerschaft neu geplanten PV-Anlage vorzunehmen. Die Vorinstanz wird sich auch (erstmalig) mit dem Umstand auseinanderzusetzen haben, dass der Carport bereits aufgrund seiner Unterkellerung (und damit zumindest teilweisen Doppelgeschossigkeit) und deren Nutzung (Heizzentrale bzw. haustechnische Anlage für Wohnhaus) nicht mehr als Kleinbaute im Sinne von Art. 3 BMBV32 i.V.m. Art. 54 GBR gelten dürfte, was wiederum insbesondere relevant für die einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände ist.