b) Die Vorinstanz hat alsdann der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit zu geben, verbesserte Pläne sowie ein Projektänderungs- oder Ausnahmegesuch für den Aussenbereich (Terrasse) des neu geplanten Dachgeschosses einzureichen und anschliessend für eine gehörige Bekanntmachung der betreffenden Unterlagen zu sorgen. Ferner hat die Vorinstanz die nötigen Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Lichtimmissionen bzw. Blendungswirkung der von der Beschwerdegegnerschaft neu geplanten PV-Anlage vorzunehmen.