a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen zunächst verschiedene Mängel behoben und weitere Abklärungen getätigt werden. Die Angelegenheit ist mit anderen Worten noch nicht entscheidreif. Es ist aber nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, die betreffenden Mängel beheben zu lassen und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.