e) Im vorliegenden Fall wurden noch gar keine Abklärungen hinsichtlich der Lichtimmissionen bzw. Blendungswirkung der von der Beschwerdegegnerschaft neu geplanten PV-Anlage getätigt. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang lediglich auf ihre Ausführungen betreffend Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie auf die Beurteilung der BPK vom 4. Februar 2021. Letztere vermöge bei der Verkleidung des Carports mit PV-Elementen keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erkennen; diese seien untergeordnet und würden nur geringfügig in Erscheinung treten.