c) Der Standort der strittigen PV-Anlage befindet sich in der Wohnzone. Die PV-Elemente sollen an der Südost- und Südwestfassade des Garagengebäudes sowie an der Brüstung beim ungedeckten Autoabstellplatz installiert werden. Die Fläche der PV-Elemente beträgt insgesamt gut 21 m2. Die Südostfassade des Garagengebäudes, wo gemäss Planunterlagen sechs PV- Elemente mit einer Gesamtfläche von rund 9.8 m2 installiert werden sollen, liegt etwa 5.5 m hangaufwärts in westlicher Richtung von der Nachbarparzelle Nr. B.________ der Beschwerdeführerin entfernt, auf welcher sich ein Wohnhaus mit Garten befindet.