Das Bundesgericht kam insgesamt zum Schluss, dass in diesem Fall keine schädlichen oder lästigen Lichtimmissionen im Sinne des USG vorliegen.27 Indessen erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Blenddauer von 50 Minuten pro Tag, die während mehrerer Wochen auftrat, als nicht mehr zulässig.28 Der Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen von EnergieSchweiz29 enthält ausserdem Richtwerte für die Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit von Lichtimmissionen. Dieser stuft für Wohnzonen – ohne Berücksichtigung der Wolken und der Bündelaufweitung – folgende Richtwerte als tolerierbar ein: