Ob die Immissionen schädlich oder lästig sind, ist im Einzelfall anhand von Art. 13 ff. USG zu beurteilen.22 Danach gelten Einwirkungen unter anderem dann als schädlich oder lästig, wenn sie die Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden stören (Art. 14 Bst. b i.V.m. Art. 13 USG; vgl. auch Art. 15 USG). Es ist dabei weder auf das Individuum mit der subjektiv höchsten Empfindlichkeit noch auf eine Personengruppe abzustellen, die gewissen Immissionen gegenüber besonders unempfindlich sein mag. Vielmehr muss von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden, wobei nach Art. 13 Abs. 2 USG auch – aber nicht nur – Personen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen