b) Das Umweltschutzrecht schützt Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG19). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 Abs. 1 USG unter anderem Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Dazu gehört auch das Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird.20 Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Emissionen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG; Emissionsbegrenzungen).