a) Die von der Vorinstanz bewilligte Projektänderung Nr. 19'134-P1v umfasst unter anderem auch die Installation von PV-Elementen an der Südost- und Südwestfassade des Garagengebäudes sowie an der Brüstung beim ungedeckten Autoabstellplatz; dies anstelle der ursprünglich auf dem Dach des Garagengebäudes geplanten und mit Gesamtentscheid vom 19. Oktober 2017 bewilligten PV-Anlage. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere, die neu geplanten PV-Elemente würden auf ihrer Liegenschaft zu schädlichen und lästigen Immissionen führen und die Vorinstanz hätte ein Gutachten zur Blendungswirkung der PV-Elemente einholen müssen.