er verfügt auf der Nordostseite zudem bloss über ein kleines Fenster. Da die Terrasse schliesslich nicht von den privilegierenden Grenzabstandsvorschriften für vorspringende Gebäudeteile und Balkone (vgl. Art. 57 GBR) profitieren kann, führt diese zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit, was nicht von der Besitzstandsgarantie gedeckt ist. Allenfalls könnte dieser Mangel (abgesehen von der Möglichkeit eines Näherbaurechts nach Art. 78 GBR) aber mit einer Projektänderung nach Art. 43 BewD oder einer Ausnahme nach Art. 26 BauG behoben werden; ein entsprechendes Gesuch müsste vorgängig gehörig bekannt gemacht werden.