Grundsätzlich weist das neu geplante Dachgeschoss (Aufstockung) gegenüber der Parzelle Nr. B.________ gemäss Planunterlagen einen minimalen Grenzabstand von 5 m auf. Der Aussenbereich (Terrasse) auf der Nordostseite des neu geplanten Dachgeschosses liegt gemäss Planunterlagen jedoch teilweise innerhalb des Grenzabstands von 5 m. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung der 1.21 m tiefen und etwas weniger als 7 m breiten Terrasse auf der Nachbarparzelle Nr. B.________ zu mehr bzw. intensiveren Immissionen (insbesondere Lärm) führen dürfte, als dies momentan der Fall ist.