c) Das bestehende Wohnhaus auf Parzelle Nr. A.________ verfügt auf der Nordostseite über einen dreiseitig geschlossenen Anbau, welcher der Erschliessung der Hauptbaute dient und dessen Dach als Terrasse genutzt wird. Die Hauptbaute weist gegenüber der nordöstlich gelegenen Nachbarparzelle Nr. B.________, die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, einen minimalen Grenzabstand von 4 m auf. Der minimale Grenzabstand des Anbaus gegenüber der Parzelle Nr. B.________ beträgt 1 m. Es ist unbestritten, dass sowohl die Hauptbaute als auch der Anbau Besitzstand geniessen. Grundsätzlich weist das neu geplante Dachgeschoss (Aufstockung) gegenüber der Parzelle Nr. B.___