b) In der Wohnzone W bzw. Bauklasse IIa beträgt für Wohnbauten der kleine Grenzabstand 5 m und der grosse Grenzabstand 9 m (vgl. Art. 53 Abs. 1 GBR17). Für Anbauten gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2 m (vgl. Art. 54 Abs. 2 GBR). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (sog. Besitzstandsgarantie). Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).