Dies jedoch mit einem Grauton, der eine eindeutige Unterscheidung zwischen den neuen und bereits rechtskräftig bewilligten Gebäudeteilen teilweise sehr schwierig macht. Hinzu kommt, dass die Pläne betreffend das Baugesuch Nr. 19'134 und diejenigen betreffend das Projektänderungsgesuch Nr. 19'134-P1v teilweise widersprüchlich und trotzdem von der Vorinstanz allesamt und ohne entsprechende Erläuterungen abgestempelt bzw. bewilligt worden sind. So ist in den ursprünglichen Plänen zwischen dem Carport und dem Wohnhaus bzw. dem neu geplanten Erschliessungstrakt noch eine Passerelle vorgesehen, in den Plänen betreffend die Projektänderung Nr. 19'134-P1v hingegen nicht mehr.