40 Abs. 3 BauG) und das Rechtsamt hat der Beschwerdeführerin die erwähnten Unterlagen zugestellt bzw. die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung nehmen können. Ob die Gehörsverletzung damit geheilt worden oder trotzdem eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs angezeigt ist, kann letztlich jedoch offengelassen werden. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird (E. 3 ff.), ist der angefochtene Entscheid bereits aus anderen Gründen aufzuheben. Folglich erübrigt es sich auch zu prüfen, ob die Vorinstanz auch auf andere Weise als durch die Nichtzustellung der erwähnten Unterlagen an die Beschwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.