für Wald des Kantons Bern (KAWA) bzw. Amts für Wald und Naturgefahren, Abteilung Naturgefahren, vom 23. Oktober 2019 und 21. Mai 2021, den Amtsbericht betreffend Bauten und Anlagen in Waldnähe des KAWA, Waldabteilung Mittelland, vom 3. Dezember 2019 sowie die Stellungnahme des Amts für Wald und Naturgefahren, Waldabteilung Mittelland, vom 27. Mai 2021 nicht zugestellt hatte, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die BVD verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG) und das Rechtsamt hat der Beschwerdeführerin die erwähnten Unterlagen zugestellt bzw. die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung nehmen können.