50 Abs. 2 VRPG9). Auf diesen Antrag kann folglich nicht eingetreten werden. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, diese habe ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. So habe ihr die Vorinstanz gewisse Unterlagen nicht zugestellt und sei auf verschiedene (Beweis-)Anträge sowie Rügen nicht eingegangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit