c) Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, gegen die Beschwerdegegnerschaft sei Anzeige nach Art. 50 BauG wegen Bauens ohne Baubewilligung zu erstatten, ist Folgendes festzuhalten: Für die Baupolizei- und Beschwerdebehörden besteht zwar die Möglichkeit, bei den Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 50 BauG einzureichen. Anzeigepflichtig sind jedoch nur die Strafbehörden; das Baugesetz statuiert keine Anzeigepflicht der Baupolizei- oder Beschwerdebehörden.8 Ein Anzeigerecht steht auch der Beschwerdeführerin selber zu. Somit fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse an diesem Antrag (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG9).