Beschwerdeführerin schliesslich Stellung zur Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft. Daraufhin replizierte die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 30. Juni 2022. 8. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen