Mit Schreiben vom 11. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin sowohl zu den erwähnten Unterlagen als auch zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft vom 25. November 2021 und Stellungnahme der Gemeinde vom 29. November 2021 Stellung. Das Rechtsamt stellte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. April 2022 den übrigen Verfahrensbeteiligten zu und holte die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 bestritt die Beschwerdegegnerschaft die Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Eingabe vom 11. April 2022 und erklärte, dass sich eine Duplik dazu erübrige, da die Beschwerdeführerin darin nichts Neues vorbringe.