Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin unter anderem verschiedene Unterlagen zu, die ihr von der Vorinstanz bis dahin nicht zugestellt worden waren. Ferner erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, allfällige Ergänzungen ihrer Beschwerde, die sich aus dem Einblick in die betreffenden Unterlagen ergeben, dem Rechtsamt einzureichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen.