4. Der angefochtene Entscheid sei zu kassieren und an die Gemeinde Köniz zurückzuweisen zur Fortführung des von ihr mit der «Neuen Verfügung ÜG 955» vom 30. Januar 2020, Einstellung der Bauarbeiten (Baustopp), eingeleiteten Verfahrens nach Art. 46 BauG bzw. zur Einleitung eines solchen neuen Verfahrens (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) für die Bauvorhaben, die ohne rechtskräftige Baubewilligung oder in Überschreitung der Baubewilligung vom 19. Oktober 2017 (Baugesuch Nr. 18'561) ausgeführt wurden. Subeventuell: