4. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Gemeinde noch weitere baupolizeiliche Anzeigen im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft ein. Die Vorinstanz kam jedoch auch hier jeweils zum Schluss, dass weder etwas Unbewilligtes noch etwas Bewilligungspflichtiges gebaut werde und gab daher auch diesen Anzeigen der Beschwerdeführerin keine Folge. Gegen die entsprechenden Verfügungen (Verfügungen der Gemeinde Köniz vom 28. November 2019 und 19. Dezember 2019) erhob die Beschwerdeführerin wiederum jeweils Beschwerde bei der BVD.