die BVD im Wesentlichen aus, die Abweichungen von den bewilligten Plänen bei der Zufahrtsstrasse seien nicht baubewilligungspflichtig, weshalb diesbezüglich auch kein Anlass für einen Baustopp bestehe. Ein begehbarer Hohlraum oder ein Untergeschoss unter der Garage und dem Autoabstellplatz sei nicht bewilligt. Die Baugrube gehe zudem über das für die bewilligten Anlagen (Garage und Autoabstellplatz) Erforderliche hinaus und sei mit einer Tiefe von bis zu 2.7 m baubewilligungspflichtig. Das Gleiche gelte für das Einlegen der Leitungen für die Heizzentrale. Die betreffenden Bauarbeiten seien folglich formell rechtswidrig und die Gemeinde hätte insoweit einen Baustopp verfügen müssen.