Mit Entscheid vom 20. Januar 2020 wies die BVD die Beschwerde, soweit sie die Zufahrtsstrasse betraf, ab. In Bezug auf den Aushub für das Untergeschoss unter der Garage und dem Autoabstellplatz hiess die BVD die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, hingegen gut. Sie hob die Verfügung der Gemeinde vom 14. November 2019 insoweit auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.3 Zur Begründung führte 1 Vgl. BVD 110/2017/149 vom 28. Februar 2018. 2 Vgl. VGE 2018/96 vom 20. Dezember 2018. 3 Vgl. BVD 120/2019/93 vom 20. Januar 2020.