c) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). d) Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten von CHF 6098.30 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Uetendorf vom 21. September 2021 wird bestätigt.