Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen der Einsprechenden und heutigen Beschwerdeführenden in genügender Form auseinandergesetzt und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 9. Zusammenfassung, Kosten a) Nach dem Gesagten entspricht das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen und kann bewilligt werden. Der angefochtene Entscheid wird bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34).