19/21 BVD 110/2021/184 geworden seien und begründete folglich, weshalb sie die Rügen als unerheblich betrachtete. Ob diese Einschätzung korrekt ist, ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Begründungspflicht. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es den anwaltlich vertretenen Parteien denn auch ohne Weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.