c) Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz mit gewissen Punkten nicht sehr vertieft auseinandergesetzt hat. Sie hat aber zu sämtlichen wesentlichen Einwänden in knapper Form Stellung bezogen und dargetan, weshalb sie diese für unbegründet hält. Bezüglich die Festlegung des grossen Grenzabstandes hat die Vorinstanz den Artikel des Gemeindebaureglements genannt, welchen sie zur Begründung ihrer Entscheidung anwendet. Die Begründung mag teilweise missverständlich sein. Ob die Begründung korrekt ist, ist jedoch keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine Frage des materiellen Rechts.