a) Die Beschwerdeführenden rügen mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. So habe es die Vorinstanz bezüglich der Rüge der fehlerhaften Festsetzung des grossen und kleinen Grenzabstandes unterlassen, ihre Haltung auch nur ansatzweise zu begründen und sich mit der Rüge der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen. Weiter habe die Vorinstanz die gerügten Punkte bezüglich der Erschliessung für Feuerwehr und Sanität nicht inhaltlich behandelt. Auch bezüglich des Wendeplatzes für den Besucherparkplatz sei die Vorinstanz auf die Rüge nicht inhaltlich eingegangen.