Abwasserleitung, die Stromleitung und die Internet-/TV-Leitung führen bereits auf die Bauparzelle. Die Anschlüsse an diese Leitungen mit den entsprechenden Schächten werden auf der Bauparzelle erstellt. Die Erstellung von Leitungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden ist nicht vorgesehen. Zudem bestehen entsprechende Dienstbarkeiten zwischen den Grundstücken Uetendorf Grundbuchblatt Nrn. B.________ und O.________, welche den Bau und den Unterhalt der zur Erschliessung notwendigen Leitungen gestatten. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind folglich unbegründet. 8. Verletzung des rechtlichen Gehörs