– O.________ räumen sich gegenseitig das dauernde, dingliche und unentgeltliche Recht ein, sämtliche zur Erschliessung ihrer Grundstücke mit Kanalisation, Wasser und Elektrizität (BKW und PTT) erforderlichen Leitungen über ihre Grundstücke durchzuführen. Ueber den Verlauf dieser Leitungen wird auf den beiliegenden Situationsplan verwiesen. Die Grundeigentümer haben diese Leitungen in ihren Grundstücken zu dulden und jederzeit zu gestatten, dass ihre Grundstücke zur Vornahme von Unterhaltsarbeiten oder zu Kontrollzwecken betreten werden dürfen. Die Unterhaltskosten der gemeinsam benutzten Leitungen gehen zu gleichen Teilen zulasten der angeschlossenen Eigentümer.