_ gegenseitig das dauernde, dringliche und unentgeltliche Recht einräumen, sämtliche zur Erschliessung ihrer Grundstücke mit Kanalisation, Wasser und Elektrizität erforderlichen Leitungen über ihre Grundstücke durchzuführen. Die Grundeigentümer hätten diese Leitungen in ihren Grundstücken zu dulden und jederzeit zu gestatten, dass ihre Grundstücke zur Vornahme von Unterhaltsarbeiten oder zu Kontrollzwecken betreten werden dürften. Diese Grunddienstbarkeit sei unter dem Stichwort «Leitungsrechte» im Grundbuch eingetragen.