c) Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 vor, dass die Sicherstellung der Erschliessung sämtlicher Leitungen mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. September 1990 ausdrücklich und unmissverständlich geregelt sei. Gemäss Ziff. VI Abs. 2 dieses Vertrags würden sich die Eigentümer der Grundstücke Uetendorf Grundbuchblatt Nr. L.________ bis O.________ gegenseitig das dauernde, dringliche und unentgeltliche Recht einräumen, sämtliche zur Erschliessung ihrer Grundstücke mit Kanalisation, Wasser und Elektrizität erforderlichen Leitungen über ihre Grundstücke durchzuführen.