b) Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, die Weigerungshaltung der Beschwerdeführenden, keine Einwilligung für die Erschliessung von Wasser und Elektrizität über deren Grundstück zu gewährend, verletze die grundbuchlich gesicherten Leitungsrechte gemäss Dienstbarkeitsvertrag von 1978. Zudem habe die Gemeinde die Anschlüsse so vorgegeben. Die Werkpläne Wasser und Abwasser, die BKW-Pläne und der UPC-Leistungskataster würden alle 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)